Ein immer wieder aktuelles Problem ist die Frage nach der WOHNFLÄCHE. In Zahlreichen Entscheidungen hat sich der BUNDESGERICHTSHOF (BGH) mit dieser Thematik beschäftigt. Summarisch kann man aus den Entscheidungen herausfiltern, dass eine Unterschreitung der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % einen Mangel der Mietsache darstellt und damit Minderungsrechte, Schadensersatzansprüche und auch Rückforderungsansprüche begründet sowie dem Mieter ggf. eine Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung eröffnet.

Aber wie findet man heraus, wie groß die Wohnung wirklich ist. Einfach ausmessen und zwar nach den Regelungen der
WOHNFLÄCHENVERORDNUNG.
Bei Dachgeschosswohnungen ist man schneller bei einer kleineren Wohnung als eigentlich vereinbart, weil viele Vermieter die Fläche der Geschossdecke messen anstelle die Flächen unter Dachschrägen hiervon abzuziehen. Das bringt manchmal richtig viel....

Achtung: der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung BGH ZR 275/08 die Auffassung vertreten, dass auch Räume, die zwar baurechtlich nicht als Wohnräume zugelassen bzw. genehmigt sind dennoch zur Wohnfläche rechnen, wenn die Räume als solche tatsächlich genutzt werden
BGH ZR VIII 275_08.

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