Hier können Sie die Kündigungsfristen für das Wohnungsmietverhältnis und für ein Gewerbemietverhältnis (optisch aufbereitet) ersehen in der Grafik Kündigungsfristen im Mietrecht

Beachten Sie aber, dass z.B. in Altverträgen (geschlossen vor dem 01.09.2001 ) auch häufig Verlängerungsklauseln enthalten waren, die dazu führen, dass der Mieter nur zu einem Termin einmal im Jahr kündigen kann. (z.B. Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.1996 und endet am 30.04.1999. Wird es nicht mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr. - Hier kann tatsächlich immer nur zum 30.04. eines Jahres gekündigt werden, aber insoweit bringt das "neue Mietrecht " ab dem 01..9.2001 die Erleichterung, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Mieter gilt.)

In gewerblichen Mietverhältnissen werden häufig, ja sogar überwiegend, befristete Mietverträge vereinbart, was für Wohnungsmietverträge grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Ausnahme auch hier Verträge auf bestimmte Zeit in den vom Gesetz ausschließlich aufgeführten Fällen § 575 BGB)

Eine rechtzeitige Beratung ist insoweit zu empfehlen, da die Individualität jedes Mietverhältnisses auch individuell geprüft und die Rechtslage geklärt werden muss. Allgemein gültig sind nur die relativ grob gerasterten gesetzlichen Vorgaben.